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von Dr. M. Hartmann und
der Hautklink der Universität Heidelberg

HIV-Leitfaden - Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der HIV Infektion

Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der HIV Infektion

J. Brust

 
Die medizinischen Aspekte der HIV Infektion sind nicht das einzige Problemfeld, mit dem sich ein HIV Infizierter Mensch auseinandersetzen muss. Von gleicher Bedeutung und manchmal sogar im Vordergrund stehend sind psychosoziale und rechtliche Fragen, die im Zusammenhang mit der HIV Infektion auftreten können.
Auch Ärzte sind in bestimmten Situationen verunsichert hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der HIV Infektion.

Hier soll nur stichwortartig auf immer wieder auftretende Fragen eingegangen werden.


Meldepflicht:

In Deutschland ist die HIV Infektion keine Erkrankung mit namentlicher Meldepflicht. HIV Infektionen werden lediglich anonym an das Robert Koch Institut gemeldet, um epidemiologische Daten über den Verlauf der Epidemie zu erhalten.


HIV-Test:

Eine Testung auf HIV bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Patienten. Eine Testung ohne Einwilligung des Patienten ist nicht erlaubt und letztendlich sogar ein Straftatbestand. Dies gilt auch im Krankenhaus, bei Untersuchungen vor operativen Eingriffen und bei Einstellungsuntersuchungen.


Ärztliche Schweigepflicht:

Grundsätzlich besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber allen privaten und staatlichen Institutionen, also Arbeitsamt, Ausländerbehörde, Arbeitgeber, Polizei und Staatsanwaltschaft etc. Sie ist ein hohes Rechtsgut und darf nur bei einem rechtfertigenden Notstand gebrochen werden.

Bei einer möglichen Gefahr für Dritte (Bsp. Unbehandelter HIV infizierter Patient oder nicht wirksam behandelter Patient informiert seinen Sexualpartner nicht über die Infektion und verkehrt ungeschützt mit ihm) muss der Arzt zunächst eindringlich auf die Gefahr für den Partner hinweisen und dem Patienten die Konsequenzen seines Handelns klar machen. Erst wenn konkrete Hinweise bestehen, dass der Patient fortgesetzt den Partner gefährdet, kann der Arzt den Partner informieren. Eine juristische Pflicht zur Mitteilung des HIV Status besteht aber nicht. Ausnahme: auch der Partner ist Patient beim gleichen Arzt, dann besteht auf Grund des Behandlungsvertrags mit dem Partner eine Informationspflicht bei konkreten Anhaltspunkten für die Gefährdung.

Auch ein Betriebsarzt unterliegt gegenüber dem Arbeitgeber der Schweigepflicht. Der Betriebsarzt hat lediglich die Aufgabe, festzustellen, ob ein Arbeitnehmer für die betreffende Arbeit aus medizinischer Sicht geeignet ist. Die Gründe oder die Diagnose darf er nicht mitteilen.


Arbeitsverhältnis und HIV Infektion

Es gibt nur noch wenige Ausnahmen, bei denen ein HIV Infizierter Mensch nicht in einem Arbeitsverhältnis eingesetzt werden kann. Dies sind Arbeitsstellen, bei denen durch die HIV Infektion eine Infektionsgefahr für andere Personen besteht. Hier muss immer die konkrete Situation im Einzelfall bewertet werden. Die alleinige Tatsache einer HIV Infektion bedeutet keinesfalls, dass HIV Infizierte nicht in der Altenpflege, im Krankenhaus, in Gaststätten, im Kindergarten und in der Schule arbeiten dürfen.


Einstellungsuntersuchung:

Ein Arbeitgeber darf Fragen stellen, die für die zu besetzende Stelle von Bedeutung sind. Werden diese Fragen wissentlich falsch beantwortet, kann dies zu einer Kündigung führen.
Im Allgemeinen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine symptomlose HIV Infektion oder eine gut behandelte HIV Infektion nicht zu vermehrten Fehlzeiten führt. Ist die Tatsache der HIV Infektion ohne Bedeutung für die Tätigkeit, muss sie nicht offenbart werden.


Pflicht zur Mitteilung einer HIV Infektion:

Ein HIV Patient sollte in der Regel allen behandelnden Ärzten die Tatsache seiner Infektion mitteilen. Der Patient kann meist nicht einschätzen, ob seine Beschwerden mit der Infektion zu tun haben oder ob Wechselwirkungen mit seiner antiretroviralen Therapie bei Medikamentenverordnungen durch andere Ärzte zu erwarten sind. Leider gibt es auch heute noch versteckte oder offene Ablehnung und Diskriminierung auch im medizinischen Bereich. Wenn ein Patient auf Grund solcher Erfahrungen einem behandelnden Arzt seine Infektion nicht angibt, stört er damit zwar das Vertrauensverhältnis, das zwischen Arzt und Patient bestehen sollte, rechtlich verpflichtet ist er jedoch nicht, die Tatsache der HIV Infektion seinem behandelnden (Zahn)Arzt mitzuteilen. Grundsätzlich muss ein Arzt bei jedem Patienten Maßnahmen treffen, die eine Übertragung von ansteckenden Krankheiten verhindern, da die Möglichkeit besteht, dass ein Patient von der Tatsache einer infektiösen Krankheit nichts weiß.

Beim Abschluss einer Lebensversicherung oder privaten Krankenversicherung kann die falsche Beantwortung der Frage nach einer HIV Infektion zur Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses führen. In der Regel ist mit der Vertragsunterzeichnung eine Schweigepflichtentbindung verbunden, so dass die Versicherungsgesellschaft bei dem behandelnden Arzt nachfragen kann, seit wann die Infektion bekannt ist.